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1.
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Alle
Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gehen dem
Empfänger ausschließlich aufgrund einer Anfrage oder eines
erteilten Auftrages zu. Die in den Angeboten enthaltenen
Angaben beruhen auf dem Makler erteilten Informationen. Für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird daher
eine Haftung nicht übernommen. Zwischenvermietung bzw.
-verkauf bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
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| 2. |
Die Angebote und Mitteilungen sind nur für den vom Makler
genannten Empfänger bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und
dürfen Dritten ohne Zustimmung des Maklers nicht zugänglich gemacht
werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande,
so haftet der Empfänger für den uns entstandenen Schaden in Höhe der
Provision, auch wenn der Empfänger Bevollmächtigter ist.
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| 3. |
Für den Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des
Eigentümers des Objekts hat der Empfänger diesen Umstand dem Makler
unverzüglich unter Angabe der Informationsquelle mitzuteilen. Erfolgt
diese Mitteilung nicht, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers
aus diesem Angebot an den Empfänger im Falle eines Vertragsabschlusses
zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die
Verpflichtung zur Provisionszahlung.
Wird dem Empfänger ein
vom Makler angebotenes Objekt
zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten ebenfalls angeboten, ist
er verpflichtet, den Anbieter auf die durch uns erlangte Vorkenntnis
hinzuweisen und diesbezügliche Maklerdienste abzulehnen.
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| 4. |
Der Empfänger dieses Exposés hat den Makler unverzüglich
darüber in Kenntnis zu setzen, wenn und ggf. zu welchen
Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete
Objekt oder über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen
Vertragspartners abschließt.
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| 5. |
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres
Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt.
Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte
Vergütung auch für den Fall zu zahlen, wenn der Vertrag zu von unserem
Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wurde, oder wenn der
angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder
durch Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erreicht wird.
Kommt mit dem Empfänger ein anderes Geschäft
(z.B. Kauf, Miete oder Pacht) zustande, so ist hierfür die ortsübliche
Provision zu zahlen. Der Erwerb des Objekts im Wege des Erbbaurechts
oder Erbpacht usw. steht einem Verkauf gleich.
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6.
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Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der
Vertrag mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger
des Exposés in einem besonders persönlichen oder ausgeprägten
wirtschaftlichen Verhältnis steht.
Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem
Eigentümer des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der
Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls
sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des
Provisionsanspruches beruft.
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7.
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Ist
ein Teil unserer Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht
die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen. Gerichtsstand und
Erfüllungsort sind Berlin. |